Umschulung, Wiedereingliederung IV

Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen, die an Massnahmen zur Abklärung und Eingliederung der Invalidenversicherung teilnehmen.

Die IV-Stelle übernimmt Kosten, wenn die versicherte Person ihre bisherige Tätigkeit aufgrund einer Invalidität nicht mehr oder nur eingeschränkt ausüben kann. Dies gilt für die Wiedereingliederung in den bisherigen Beruf oder eine Umschulung in ein anderes Tätigkeitsfeld.

Die Massnahmen werden dem Alter, der Art der Behinderung und den individuellen Fähigkeiten angepasst.

Versicherte Personen mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent, bei denen die IV-Stelle eine Umschulung als angezeigt erachtet, haben Anspruch auf ein Wartezeitgeld.

In Frage kommen:

  • Berufslehre, Anlehre, Attestausbildung 

  • Mittel-, Fach- und Hochschule

Wenn eine eigentliche Ausbildung nicht zweckmässig ist, sind möglich

  • Besuch von Berufs- und Fachkursen

  • Sprachkurse

  • Einarbeitung an einem neuen Arbeitsplatz

  • Arbeitstraining

  • Wiedereinschulung im angestammten Beruf oder Aufgabenbereich

  • Vorbereitungsmassnahmen im Rahmen eines Eingliederungsplans

Für Umschulung und Wiedereingliederung können Versicherte Hilfsmittel und Zusatzkosten beantragen, die sie für ihre Umschulung oder Wiedereingliederung benötigen.

Auch andere Versicherungen übernehmen Kosten für eine Umschulung, beispielsweise ALV, UV, MV.

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Hinweise in IVG (Gesetz) und IVV (Verordnung):

  • Abgrenzung zur durchlaufenen Ausbildung: Art. 6 Abs. 2 IVV 

  • Leistungen bei Umschulung: Art. 6 Abs. 3 und 4, Art. 90 IVV

  • Anspruch auf Umschulung: Art. 17 IVG, Art. 6 IVV

  • Taggelder während der Umschulung: Art. 23bis, 24 und 24bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG  und Art. 21 – 21octies IVV

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