Umschulung, Wiedereingliederung IV
Anspruchsberechtigt sind versicherte Personen, die an Massnahmen zur Abklärung und Eingliederung der Invalidenversicherung teilnehmen.
Die IV-Stelle übernimmt Kosten, wenn die versicherte Person ihre bisherige Tätigkeit aufgrund einer Invalidität nicht mehr oder nur eingeschränkt ausüben kann. Dies gilt für die Wiedereingliederung in den bisherigen Beruf oder eine Umschulung in ein anderes Tätigkeitsfeld.
Die Massnahmen werden dem Alter, der Art der Behinderung und den individuellen Fähigkeiten angepasst.
Versicherte Personen mit einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent, bei denen die IV-Stelle eine Umschulung als angezeigt erachtet, haben Anspruch auf ein Wartezeitgeld.
In Frage kommen:
Berufslehre, Anlehre, Attestausbildung
Mittel-, Fach- und Hochschule
Wenn eine eigentliche Ausbildung nicht zweckmässig ist, sind möglich
Besuch von Berufs- und Fachkursen
Sprachkurse
Einarbeitung an einem neuen Arbeitsplatz
Arbeitstraining
Wiedereinschulung im angestammten Beruf oder Aufgabenbereich
Vorbereitungsmassnahmen im Rahmen eines Eingliederungsplans
Für Umschulung und Wiedereingliederung können Versicherte Hilfsmittel und Zusatzkosten beantragen, die sie für ihre Umschulung oder Wiedereingliederung benötigen.
Auch andere Versicherungen übernehmen Kosten für eine Umschulung, beispielsweise ALV, UV, MV.
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Hinweise in IVG (Gesetz) und IVV (Verordnung):
Abgrenzung zur durchlaufenen Ausbildung: Art. 6 Abs. 2 IVV
Leistungen bei Umschulung: Art. 6 Abs. 3 und 4, Art. 90 IVV
Anspruch auf Umschulung: Art. 17 IVG, Art. 6 IVV
Taggelder während der Umschulung: Art. 23bis, 24 und 24bis Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG und Art. 21 – 21octies IVV
Information Eingliederungsmassnahmen