Erteilung rechtliches Gehör

Die Verfahrensrechte nach Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör) garantieren jeder Person, vor einem Entscheid der Sozialhilfeorgane angehört zu werden. Sie hat das Recht, Stellung zu nehmen und Einwände vorzubringen; vgl. Kapitel Anspruch auf rechtliches Gehör.

Der entscheidrelevante Sachverhalt sowie die Gründe für den Entscheid sind darzulegen und mitzuteilen. Die Begründung erfolgt unter Bezugnahme auf die massgeblichen Rechtsgrundlagen. Die betroffenen Personen können sich äussern, Einwände erheben und diese begründen. Falls erforderlich, haben sie ihre Angaben zu belegen. Die Sozialhilfeorgane setzen sich mit den Vorbringen auseinander (= Würdigung) und berücksichtigen diese im Entscheid.

Im Sozialhilfeverfahren werden betroffene Personen grundsätzlich vor Erlass eines Entscheids angehört, damit sie ihr Recht auf Mitsprache nicht erst im Rechtsmittelverfahren wahrnehmen können.

Werden Betroffene im Rahmen eines persönlichen Gesprächs angehört, ist es zu den Akten zu geben.

Werden Personen gesetzlich vertreten, etwa durch die KESB oder eine Anrwaltschaft, sind auch diese als Parteien anzuhören. 

Je grösser die Gefahr ist, dass schutzwürdige Interessen beeinträchtigt werden, je bedeutsamer diese sind und je intensiver jemand von einer Entscheidung betroffen ist, desto umfassender ist auch das rechtliche Gehör zu gewähren.

Personen, die aus wichtigen Gründen nicht persönlich zur Erteilung eines rechtlichen gehörs erscheinen können, haben die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme. 

Das rechtliche Gehör umfasst jedoch nicht nur die Anhörung, sondern weitere verfahrensrechtliche Garantien.

Das rechtliche Gehör umfasst 

  • das Recht auf Prüfung eines Ersuchens, 

  • das Recht auf Akteneinsicht, 

  • das Recht zur Stellungnahme vor Erlass einer Verfügung, 

  • das Recht, Stellung von Beweisanträgen zu stellen,

  • das Recht, im Verfahren eine Anwaltschaft bezuziehen,

  • das Recht auf eine Entscheidung.

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VwVG (Gesetz) 

SKOS-Merkblatt 

Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe

SKOS-RL, Kapitel A.4.1 Abs. 2

Rechte im Verfahren

SKOS-RL, Kapitel A.4.1 Erläuterungen f

Rechtliches Gehör und Akteneinsicht

SKOS-RL, Kapitel A.4.2 Erläuterungen e

Rechtliches Gehör und Akteneinsicht