Rechtsmittelbelehrung
Nach Art. 35 VwVG muss die Rechtsmittelbelehrung das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz sowie die Rechtsmittelfrist enthalten.
Die Ausgestaltung der Rechtsmittelbelehrung ist kantonal unterschiedlich und richtet sich nach den jeweiligen kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzen.
Auch die Fristen für die Einreichung einer Beschwerde (Einsprache, Rekurs) sowie die zuständigen Beschwerdeinstanzen variieren je nach Kanton.
Zudem bestehen Unterschiede im Rechtsmittelverfahren selbst: So kann etwa die aufschiebende Wirkung in einzelnen Kantonen bei bestimmten Entscheiden entzogen werden, während diese Möglichkeit in anderen nicht vorgesehen ist.
Bestandteile einer Rechtsmittelbelehrung
Informationen über das ordentliche Rechtsmittel
Legitimation (beschwerdeberechtigte Personen)
Gründe, die zu einer Beschwerde berechtigen
Form der Eingabe
Informationen über die Rechtsmittelinstanz
Informationen über die Rechtsmittelfrist
Hinweis zu einer aufschiebenden Wirkung bei Einsprache
Gründe zur Möglichkeit der Ablehnung einer Einsprache