Rechtsmittelbelehrung

Nach Art. 35 VwVG muss die Rechtsmittelbelehrung das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz sowie die Rechtsmittelfrist enthalten.

Die Ausgestaltung der Rechtsmittelbelehrung ist kantonal unterschiedlich und richtet sich nach den jeweiligen kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzen

Auch die Fristen für die Einreichung einer Beschwerde (Einsprache, Rekurs) sowie die zuständigen Beschwerdeinstanzen variieren je nach Kanton.

Zudem bestehen Unterschiede im Rechtsmittelverfahren selbst: So kann etwa die aufschiebende Wirkung in einzelnen Kantonen bei bestimmten Entscheiden entzogen werden, während diese Möglichkeit in anderen nicht vorgesehen ist.

Bestandteile einer Rechtsmittelbelehrung 

  • Informationen über das ordentliche Rechtsmittel

  • Legitimation (beschwerdeberechtigte Personen)

  • Gründe, die zu einer Beschwerde berechtigen 

  • Form der Eingabe

  • Informationen über die Rechtsmittelinstanz

  • Informationen über die Rechtsmittelfrist

  • Hinweis zu einer aufschiebenden Wirkung bei Einsprache 

  • Gründe zur Möglichkeit der Ablehnung einer Einsprache