Vorgehen bei einer Abklärung
Zunächst werden unterstützte Personen zu ihren Verwandten befragt.
Liegen die Angaben vor, wird geprüft, ob eine Verwandtenunterstützungsabklärung möglich ist. Leben die Verwandten im Ausland, wird in der Regel keine Abklärung durchgeführt. Denn leisten Verwandte im Ausland freiwillig keinen Beitrag, ist es nicht möglich, die Beiträge auf dem Rechtsweg einzufordern.
Leben die Verwandten in der Schweiz, werden in den meisten Kantonen die Steuerämter am Wohnort der Verwandten zur Deklaration der Einkommens- und Vermögenssituation aufgefordert. Ob dies möglich ist, hängt von der kantonalen Gesetzgebung ab. Geben die Steuerämter keine Auskunft, sind die notwendigen Angaben bei den betroffenen Verwandten direkt einzuholen.
Liegen die Daten über die Einkommen und Vermögen der Verwandten vor, sind sie mit den einkommens- und vermögensrelevanten Ansätzen für eine Verwandtenunterstützung zu vergleichen. Übersteigen Einkommen und oder Vermögen die geltenden Ansätze, ist ein möglicher Beitrag zu berechnen; vgl. Kapitel Berechnungen, Verwandtenunterstützung.
Liegt die Berechnung vor, werden die betroffenen Verwandten in der Regel persönlich zu einem Gespräch eingeladen und es wird eine Vereinbarung über den zu leistenden Verwandtenunterstützungsbeitrag ausgearbeitet und unterschrieben.
In einem Streitfall können Unterstützungspflichten nicht von einem Sozialhilfeorgan verfügt werden, weil die Elternpflichten im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt sind und nicht in den kantonalen Sozialhilfegesetzen. Daher werden die Unterstützungspflichten mit Vereinbarung festgelegt. Ist keine Einigung möglich, kann der berechnete Elternbeitrag auf dem zivilrechtlichen Weg eingefordert werden; vgl. Kapitel Zivilklage.
Für die Berechnung des Beitrags, die Verwandten leisten müssen, stellt die SKOS eine Praxishilfe zur Verfügung.