Vorgehen bei einer Abklärung
Zunächst werden unterstützte Personen zu ihren Verwandten befragt.
Anhand der Angaben wird geprüft, ob eine Verwandtenunterstützungsabklärung möglich ist.
Leben die Verwandten im Ausland, wird in der Regel keine Abklärung durchgeführt, da Forderungen nicht rechtlich durchsetzbar sind.
Leben die Verwandten in der Schweiz, werden in den meisten Kantonen die Steuerbehörden am Wohnort zur Auskunft über die Einkommens- und Vermögenssituation beigezogen. Ob dies möglich ist, hängt von der kantonalen Gesetzgebung ab. Erfolgt keine Steuerauskunft, sind die Angaben direkt bei den Verwandten einzuholen.
Liegen die Daten zu Einkommen und Vermögen vor, werden sie mit den geltenden Richtwerten für die Verwandtenunterstützung verglichen. Übersteigen Einkommen oder Vermögen diese Ansätze, wird ein möglicher Beitrag berechnet; vgl. Kapitel Berechnungen, Verwandtenunterstützung.
Anschliessend werden die betroffenen Verwandten in der Regel zu einem Gespräch eingeladen. Der Unterstützungsbeitrag wird gemeinsam vereinbart und schriftlich festgehalten.
Bei Streitfällen können Unterstützungspflichten nicht durch ein Sozialhilfeorgan verfügt werden, da sie im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt sind. Kommt keine Einigung zustande, kann der Beitrag auf zivilrechtlichem Weg geltend gemacht werden; vgl. Kapitel Zivilklage.
möglich ist. Leben die Verwandten im Ausland, wird in der Regel keine Abklärung durchgeführt. Denn leisten Verwandte im Ausland freiwillig keinen Beitrag, ist es nicht möglich, die Beiträge auf dem Rechtsweg einzufordern.
URLs
Berechnung der Verwandtenunterstützung
Auswirkungen des revidierten Rechts zum Kindesunterhalt auf die Sozialhilfe, Seite 3
Verwandtenunterstützung