Alternativmedizin

Es gibt Situationen, in denen alternative Medizin nutzbringend ist. Die Kosten werden in der Regel nicht durch die obligatorische Krankenversicherung nach KVG vergütet; vgl. Kapitel Bezugsberechtigte und Leistungen nach KVG.

Unterstützte Personen, die eine Zusatzversicherung für Alternativmedizin bei einer Krankenversicherung abgeschlossen haben, bekommen die Franchise Selbstbehalte aus Leistungsabrechnungen vergütet, wenn die Kostenübernahme der Prämie für die Zusatzversicherung von der Sozialbehörde anerkannt ist.

Liegt keine Zusatzversicherung vor oder ist sie nicht anerkannt, gehören die Kosten zum Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) nach Kapitel C.3.1 Erläuterungen a Skos (Grundbedarf und Warenkorb).

Ist eine Kostenübernahme im Einzelfall angezeigt, gehören sie zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.5 Abs. 2 lit. d Skos (Gesundheit). 

Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst sind alle möglichen Leistungsträger abzuklären. Sozialhilfeorgane können ein ärztliches Attest verlangen, welches bestätigt, dass nur diese Alternativmedizin wirksam ist und sich positiv auf einen Genesungsprozess auswirkt. Einer antragstellenden Person kann ein Brief für die Ärzteschaft übergeben werden, der über die Notwendigkeit eines Rezepts (Arzneiverordnung) informiert.

Wird ein Antrag mit Kostengutsprache beantwortet, ist sie aufzuheben, wenn die wirtschaftliche Hilfe endet und noch Ansprüche bestehen.

Antragstellende und unterstützte Personen erhalten ein Merkblatt über die Krankenkosten und Gesundheitspflege. Die nehmen die Informationen zur Kenntnis und erklären mit Unterschrift auch ihr Einverständnis zum Vorgehen.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.