Wiedereingliederung in den Beruf

Ein Antrag wird geprüft, wenn eine unterstützte Person nachweislich ihren Lebensunterhalt nicht mehr existenzsichernd mit den Einnahmen aus dem erlernten Beruf bestreiten kann und wenn eine höhere Vermittelbarkeit durch eine berufliche Wiedereingliederungsmassnahme voraussichtlich erreicht wird. 

Kosten im Zusammenhang mit einer beruflichen Wiedereingliederung können u.a. für Fort- und Weiterbildung und für weitere Bildungsmassnahmen anfallen. 

Auch Hospitanzplätze an einem Arbeitsort sind möglich. Handelt es sich um eine unbezahlte Arbeit, ist der Unfallversicherungsschutz zu gewährleisten.

Sind weitere Leistungsträger involviert, beispielsweise die Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung, sind die Kosten abzuklären; vgl. Kapitel Abklärung und Eingliederung durch die IV-Stelle. 

Kosten für eine berufliche Wiedereingliederung gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.2 (Weitere Bildungsmassnahmen) oder C.6.2 (Fort- und Weiterbildung). Zulagen und Zusatzkosten sind möglich.

Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) kann zu den Chancen einer nachhaltigen Integration angefragt werden. Sind weitere Leistungsträger involviert, beispielsweise die Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung, sind die Kosten abzuklären. 

Für die Vorbereitung und Durchführung einer Massnahme kann das Koordinationsformular für Integrationsmassnahmen eingesetzt werden sowie das Formular für die Zielvereinbarung.

Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.

Die Kantone regeln die Kostenentschädigungen an die Gemeinden, die durch Integrationsmassnahmen entstehen. Die Gemeinden müssen ihren Aufwand beim Kanton melden und die Kosten einfordern.

Die Information für unterstützte Personen zu Bildung und Sozialhilfebezug ist im Kapitel Informationen und in der Rubrik Vorlagen A-Z abgelegt.