Einhaltung der Schweigepflicht

Sozialhilfeorgane unterliegen der beruflichen Schweigepflicht; vgl. Kapitel Verfahrensgarantien sowie das DSG (Datenschutzgesetz).

Alle Informationen und Daten, die Sozialhilfeorgane von antragstellenden oder unterstützten Personen erhalten, sind schützenswert. Bereits das Bestehen eines Beratungsverhältnisses zwischen einer Person und einer Fachperson fällt unter die Schweigepflicht.

Für Handlungen, zu denen Sozialhilfeorgane gesetzlich nicht ausdrücklich verpflichtet sind, ist das Einverständnis der betroffenen Person einzuholen.