Zusatzkosten (= Fahr- und Verpflegungskosten)

Zusatzkosten können sich ergeben, wenn unterstützte Personen für Verpflegung und Fahrwege zusätzliche Kosten haben, die nicht im Grundbedarf (GBL) berücksichtigt sind. 

Im Sozialhilfebezug ist die häufigste Form die Auszahlung von Fahr- und Verpflegungskosten, die in den folgenden Kapiteln näher erklärt sind. 

Zusatzkosten (manchmal auch als Mehrkosten oder Gestehungskosten bezeichnet) im Zusammenhang u.a. mit Arbeit, Gesundheit oder Familie, beispielsweise Kosten für ergänzende Kinderbetreuung, z.B. Mahlzeiten bei externer Kinderbetreuung, Spezialkleider, - schuhe und -zubehör und für Eltern mit Besuchsrechten (GBL und Wohnkosten) sowie Verpflegungs- und Fahrkosten von Arbeitgeber und Dritten werden in den dazugehörigen Kapiteln erklärt. 

Zusatzkosten dürfen nicht mit den Zulagen und Zuschüsse verrechnet werden. Denn sie stehen unterstützten Personen zur freien Einteilung zur Verfügung. 

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SKOS-Praxisbeispiel

Wie werden mit dem Lohn ausbezahlte Verpflegungskosten in der Sozialhilfe behandelt?

SKOS-RL, Kapitel C.6.3 Abs. 2 lit. a

Erwerb (Verpflegung)

SKOS-RL, Kapitel C.6.3 Abs. 2 lit. b

Erwerb (Fahrkosten, öffentliche Verkehrsmittel)