Auflagen für Minderjährige

Auch Jugendliche und junge Erwachsene sind verpflichtet, zur Minderung ihrer Bedürftigkeit beizutragen. 

Nach Abschluss der Schule kann eine Person zunächst durch eine Zielvereinbarung zur Mitwirkung motiviert werden. Scheitert eine solche Vereinbarung, können Minderjährigen ab 16 Jahren sozialhilferechtliche Auflagen erteilt werden, da sie in diesem Alter die Voraussetzungen für Eigenverantwortung erfüllen.

Solche Auflagen umfassen beispielsweise die Anmeldung bei der Berufsberatung, beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum RAV oder bei der Arbeitslosenkasse, die aktive Lehrstellensuche oder die Teilnahme an Integrationsmassnahmen.

Bei Minderjährigen sind bei der Zielsetzung in jedem Fall die Eltern oder der erziehungsberechtigte Elternteil einzubeziehen. In der Sozialhilfepraxis werden daher selten direkt Auflagen gegenüber Minderjährigen ausgesprochen, da zunächst versucht wird, über die Eltern Lösungen zu finden, was meist erfolgreich ist.

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SKOS-Merkblatt

Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe

SKOS-Praxisbeispiel

Berufliche Integration von Minderjährigen – Auflagen und Sanktionen

SKOS-Praxisbeispiel 

Wohnkosten und Sanktionen bei jungen Erwachsenen

SKOS-RL, Kapitel A.4.2 Abs. 3

Verhältnismässigkeit

SKOS-RL, Kapitel F.1

Auflagen