ALV und AVIG

Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) regelt die Bezugsaberechtigung und Leistungen nach AVIG der Arbeitslosenversicherung bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, wetterbedingten Ausfällen und Insolvenz des Arbeitgebers sowie Massnahmen zur Wiedereingliederung. Ergänzt wird es durch die Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV).

Voraussetzungen

  • Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung

  • Keine in der Schweiz anerkannte Erstausbildung

  • Mindestens 25 Jahre alt

  • Anerkannter und bewilligter Ausbildungsvertrag

  • Motivation zur beruflichen Ausbildung

  • Bereitschaft zur Eignungsabklärung

Für Arbeitslose ab 50 gelten teils erleichterte Regeln bei den erforderlichen Beitrags- und Bezugszeiten; vgl. Kapitel Massnahmen bei Aussteuerung

Wer ab 60 ausgesteuert wird, kann unter bestimmten Bedingungen Überbrückungsleistung beantragen.

In der Schweiz gibt es rund 40 öffentliche und private Arbeitslosenkassen. Informationen zu den zuständigen Kassen gibt auch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum RAV.