ALV und AVIG
Das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) regelt die Bezugsaberechtigung und Leistungen nach AVIG der Arbeitslosenversicherung bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, wetterbedingten Ausfällen und Insolvenz des Arbeitgebers sowie Massnahmen zur Wiedereingliederung. Ergänzt wird es durch die Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV).
Voraussetzungen
Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung
Keine in der Schweiz anerkannte Erstausbildung
Mindestens 25 Jahre alt
Anerkannter und bewilligter Ausbildungsvertrag
Motivation zur beruflichen Ausbildung
Bereitschaft zur Eignungsabklärung
Für Arbeitslose ab 50 gelten teils erleichterte Regeln bei den erforderlichen Beitrags- und Bezugszeiten; vgl. Kapitel Massnahmen bei Aussteuerung.
Wer ab 60 ausgesteuert wird, kann unter bestimmten Bedingungen Überbrückungsleistung beantragen.
In der Schweiz gibt es rund 40 öffentliche und private Arbeitslosenkassen. Informationen zu den zuständigen Kassen gibt auch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum RAV.