Hilfe zur Selbsthilfe

Nach Art. 6 BV (individuelle und gesellschaftliche Verantwortung) trägt jede Person Verantwortung für sich selbst und leistet im Rahmen ihrer Möglichkeiten einen Beitrag zur Bewältigung der Aufgaben von Staat und Gesellschaft. 

Da nicht alle eine Notlage aus eigener Kraft überwinden können, stellen die Sozialhilfeorgane entsprechende Hilfeleistungen bereit.

Die Hilfe zur Selbsthilfe ist eine zentrale Aufgabe der Sozialhilfe. Sie soll betroffene Personen befähigen, ihre Situation durch geeignete Massnahmen und eigene Ressourcen zu stabilisieren, zu verbessern oder die Notlage zu beenden.

Die Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, diese Unterstützung gezielt, angemessen und umfassend einzusetzen; vgl. Kapitel Ausschöpfung des Handlungsspielraums.

  • Sozialhilfeorgane haben persönliche Hilfe zu leisten und betroffene Personen zur Selbstständigkeit zu befähigen.

  • Geeignete Hilfemassnahmen sind bereitzustellen.

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SKOS-Merkblatt

Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe

SKOS-RL, Kapitel A.4.2

Sozialhilfeorgane (Pflichten)