Gutschriften, auch TWINT
Reichen unterstützte Personen Kontoauszüge ein, ist nicht immer ersichtlich, welchem Zweck einzelne Gutschriften dienen.
Erhalten sie Vergütungen der Krankenversicherung, beispielsweise zur Begleichung einer Arztrechnung, müssen sie nachweisen, dass die entsprechende Rechnung mit der Gutschrift bezahlt wurde. Fehlt ein Zahlungsnachweis oder ist die Zahlung auf dem Kontoauszug nicht ersichtlich, wird die Gutschrift als verfügbare Einnahme an die wirtschaftliche Hilfe angerechnet.
Auch TWINT-Gutschriften gelten als Einnahmen, sofern nicht nachvollziehbar ist, dass der gleiche Betrag zeitnah und für denselben Zweck an die entsprechende Zahladresse weitergeleitet wurde und daher nicht verfügbar ist.
Unterstützte Personen, die Gutschriften auf eingereichten Kontoauszügen ungenügend deklarieren, können zur Stellungnahme aufgefordert werden.
Damit sich der administrative Aufwand in Grenzen hält, sind unterstützte Personen zu informieren, dass auch TWINT-Gutschriften als Einnahmen gelten und an den Lebensunterhalt angerechnet werden.