Art. 70 ATSG Vorleistung
Sobald mindestens zwei Sozialversicherungen an einer Abklärung beteiligt sind, ist eine davon vorleistungspflichtig.
In der Praxis betrifft dies häufig Abklärungen zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung; in diesen Fällen erbringt die Arbeitslosenversicherung die Vorleistungen.
Artikel 70 ATSG regelt, welcher Versicherungsträger während der Abklärung vorleistungspflichtig ist.