Art. 70 ATSG Vorleistung

Sobald mindestens zwei Sozialversicherungen an einer Abklärung beteiligt sind, ist eine davon vorleistungspflichtig.

In der Praxis betrifft dies häufig Abklärungen zwischen Arbeitslosen- und Invalidenversicherung; in diesen Fällen erbringt die Arbeitslosenversicherung die Vorleistungen.

Artikel 70 ATSG regelt, welcher Versicherungsträger während der Abklärung vorleistungspflichtig ist.