Erstausbildung, berufliche Grundbildung
Menschen in der Schweiz haben nach Art. 19 BV einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Grundschulunterricht; vgl. Kapitel Grundschule (= Volksschule).
► Art. 19 BV Anspruch auf Grundschulunterricht
Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht ist gewährleistet.
Darüber hinaus haben sie das Recht auf eine Erstausbildung respektive berufliche Grundbildung.
Die Bildungssegmente, die zu einer Berufsbildung gehören, sind im Bundesgesetz über die Berufsbildung (BGG) festgelegt:
► Art. 2 BBG Gegenstand und Umfang
Dieses Gesetz regelt für sämtliche Berufsbereiche ausserhalb der Hochschulen
a. die berufliche Grundbildung, einschliesslich Berufsmaturität;
b. die höhere Berufsbildung;
c. die berufsorientierte Weiterbildung;
d. die Qualifizierungsverfahren, Ausweise und Titel;
e. die Bildung der Berufsbildungsverantwortlichen;
f. die Zuständigkeit und die Grundsätze der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
g. die Beteiligung des Bundes an die Kosten der Berufsbildung.
In Kapitel C.6.2 Erläuterungen c Skos (Erstausbildung bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen) wird darauf hingewiesen, dass eine Erstausbildung anzustreben ist, weil dadurch die nachhaltige berufliche Integration erreicht werden kann.
Mehrkosten einer Erstausbildung, die nicht in den Bereich des unentgeltlichen Schulunterrichts fallen, gehören zu den situationsbedingten Leistungen (SIL) nach Kapitel C.6.2 Skos (Bildung), soweit sie nicht mit der Pauschale für den Grundbedarf (GBL) entschädigt sind. Darunter können beispielsweise Kosten für Schulbücher oder für die digitale Grundversorgung fallen. Zulagen und Zusatzkosten sind möglich.
Liegt ein Antrag vor, ist er innert einer angemessenen Frist zu beurteilen. Zunächst sind alle möglichen Leistungsträger abzuklären. Für Mehrkosten sind (Teil-)Erlasse zu prüfen. Für die Berechnung einer ergänzenden Unterstützung sind u.a. der Unterhalt der Eltern (inkl. Kinderzulagen respektive Ausbildungszulagen), der Lohn der betroffenen Person, Stipendien und Ausbildungszuschüsse, Beiträge aus Fonds und Stiftungen sowie Unterstützungshilfen durch Sozialversicherungen abzuklären.
Für die Vorbereitung und Durchführung einer Massnahme kann die Zielvereinbarung eingesetzt werden.
Die Sozialbehörde regelt in ihrem Handbuch die Einzelheiten. Gelten übergeordnete Regelungen, kann sie mit einem Handbucheintrag darauf hinweisen.
Die Information für unterstützte Personen zu Bildung und Sozialhilfebezug ist im Kapitel Informationen und in der Rubrik Vorlagen A-Z abgelegt.
Die SKOS beantwortet in einer Praxishilfe, ob die Sozialhilfe eine Berufslehre finanzieren kann. In einer anderen Praxishilfe erklärt sie, wann junge erwachsene Personen in Ausbildung Sozialhilfeleistungen erhalten.
Ergänzungen
Im Bundesgesetz über die Berufsbildung ist in Art. 60 BBG (Berufsbildungsfonds) erwähnt, dass zur Förderung der Berufsbildung Organisationen der Arbeitswelt für Bildung und Weiterbildung sowie Prüfungen eigene Berufsbildungsfonds zur Förderung der Berufsbildung schaffen können. Sie umschreiben den Förderungszweck ihres Berufsbildungsfonds. Bei fehlenden Finanzen sind auch die Ausbildungsstätten nach möglichen Fonds anzufragen.
Bis zu einem bestimmten Alter und unter bestimmten Voraussetzungen müssen die Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB (Dauer der Unterhaltspflicht der Eltern) für die Kosten einer Erstausbildung aufkommen. Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht unter Umständen auch für eine volljährige Person ohne Erstausbildung.
Eltern sind nach Art. 276 Abs. 3 ZGB (Unterhaltspflicht der Eltern) in dem Mass vom Unterhalt befreit, wie es ihren Kindern zugemutet werden kann, ihren Lebensunterhalt beispielsweise mit Lohn selbst zu bestreiten.