Verfahren

Mit «Verfahren» wird die Art und Weise einer Durchführung bezeichnet. Dabei kann es sich um einen behördlichen Vorgang oder eine Rechtshandlung handeln.

Das öffentliche Verfahrensrecht konkretisiert die Verfahrensregeln auf Bundesebene im Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG). Es findet Anwendung auf Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind (Art. 1 Abs. 1 VwVG).

Ebenfalls auf Bundesebene gelten das Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (VGG) sowie das Bundesgerichtsgesetz (BGG). Die in der Bundesverfassung verankerten Verfahrensgrundrechte stellen dabei Minimalgarantien dar.

Auf kantonaler Ebene wird das Verwaltungshandeln durch die Verwaltungsrechtspflegegesetze der Kantone geregelt. Diese bestimmen das Verfahren bis zum Erlass einer Verfügung sowie die Rechtsmittel- und Beschwerdeverfahren. Die Abläufe unterscheiden sich daher zwischen den Kantonen, müssen jedoch die bundesrechtlichen Minimalgarantien einhalten.

Ein Verwaltungsverfahren ist ein strukturierter Ablauf, der in mehrere Abschnitte gegliedert ist und mit einer behördlichen Entscheidung (Verfügung oder Beschluss) endet. Ist eine betroffene Person mit einer Entscheidung nicht einverstanden und erhebt Einwände, beginnt das Rechtsmittelverfahren.

«Rechtspflege» bezeichnet die Gesamtheit der Aufgaben von Behörden und Gerichten bei der Durchsetzung des Rechts. Sie umfasst den geordneten Ablauf der Rechtsbeziehungen zwischen betroffenen Personen und staatlichen Organen.

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VwVG (Gesetz) 

VVG (Gesetz) 

BBG (Gesetz)

SKOS-RL, Kapitel A.4.2 Abs. 6

Schutz der Rechte im Verfahren