Mietzinsentschädigung, Subventionen
Es gibt Gemeinden, die Mietzinsreglemente haben, die einkommensschwachen Einwohnerinnen und Einwohnern mit Mietzinsentschädigungen und Subventionen unterstützten.
Personen, die während des Sozialhilfebezugs Mietzinsentschädigungen und Subventionen erhalten, werden die Leistungen als verfügbare Einnahme zum Zeitpunkt der Vergütung von der wirtschaftlichen Hilfe in Abzug gebracht; vgl. Kapitel Anrechnung später eintreffender Leistungen.
Personen, die Mietzinsentschädigungen erst nach Ende der Unterstützung erhalten, die dem laufenden Sozialhilfebezug zuzurechnen sind, müssen diese an das zuständige Sozialhilfeorgan überweisen.
Personen, die nachweisen, dass sie mit der Entschädigung einen entstandenen Mehraufwand abgedeckt haben, der den Zielen der Sozialhilfe dient und nicht vom zuständigen Sozialhilfeorgan vergütet wurde, werden nicht zur Rückerstattung verpflichtet.
Personen, die einen Antrag auf Mietzinsentschädigung stellen, kann die Bestätigung über den Sozialhilfebezug ausgehändigt werden.