Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht
In Art. 3 ZUG (Unterstützungen) sind diejenigen Leistungen geregelt, die nicht als Sozialhilfeleistungen gelten und daher nicht den kantonalen Regelungen einer Rückerstattungspflicht unterliegen; vgl. Kapitel Keine Unterstützungen nach Art. 3 ZUG.
Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht gibt es immer dann, wenn es die kantonalen Rechtsgrundlagen festlegen. Sie dürfen aber den ZUG nicht widersprechen.
Die SKOS-Richtlinien machen folgende Empfehlungen: Aus späterem Erwerbseinkommen soll keine Rückerstattung erfolgen. Wird dies dennoch verlangt, ist in Kapitel E.2.1 Abs. 3 Skos (Rechtmässig bezogene Leistungen, günstige Verhältnisse) empfohlen, die Berücksichtigung einer grosszügigen Einkommensgrenze und eine Begrenzung der Rückerstattungsdauer festzulegen.
Die bis zum Erreichen der Volljährigkeit oder bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung bezogenen Sozialhilfeleistungen sind nach Kapitel E.2.5 Abs. 4 Skos (Rückerstattungspflichtige Personen) ebenfalls von der Rückerstattungspflicht auszunehmen.
In Härtefällen kann nach Kapitel E.5 Skos (Verzicht auf Stundung) ganz oder teilweise auf eine Rückerstattung auf Gesuch hin verzichtet werden. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Rückerstattungsforderung aufgrund der gesamten Umstände unbillig oder unter der Berücksichtigung der finanziellen oder persönlichen Situation unverhältnismässig ist.
Für die Rückerstattung durch Alleinerziehende gilt ebenfalls eine Ausnahmeregelung.
Die SKOS-RL empfehlen, keine Rückerstattung zu fordern
bei Aufnahme einer Erwerbsarbeit,
von Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern,
bei Leistungen, die Minderjährige und Jugendliche resp. junge Erwachsene während ihrer Erstausbildung bezogen haben,
in Härtefällen.
Weiter wird empfohlen, folgende Leistungen von der Rückerstattung auszunehmen, sofern die Sozialhilfeleistungen nicht vorschussweise erbracht worden sind. Es sind dies Leistungen
zur Förderung der beruflichen und sozialen Integration, z.B. Zulagen/Zuschüsse (= EFB/IZU) und Integrationsmassnahmen,
zur Deckung der KVG-Prämien zusätzlich zur individuellen Prämienverbilligung (IPV),
für behinderungsbedingte Massnahmen (= situationsbedingte, behinderungsbedingte Kosten).
Derzeit prüft die SKOS, ob zukünftig auch Leistungen, die während Aus- und Weiterbildungen, die der beruflichen Integration dienen, von der Rückerstattungspflicht auszunehmen sind. Der Vorschlag ist in der Vernehmlassung; vgl. Erläuternder Bericht, Seite 13.
Ergänzungen
Kantone legen in ihren Sozialhilfegesetzen fest, welche Regelungen gelten. Im Kanton Bern ist die Möglichkeit einer Rückerstattung auf Erwerbseinkommen in Art. 11b Abs. 1 lit. a SHV (Wirtschaftliche Verhältnisse) wir folgt festgelegt: Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 40 Absatz 1 SHG liegt dann vor, wenn die Person, die wirtschaftliche Hilfe bezogen hat und ein Einkommen erzielt, das über dem erweiterten Bedarf gemäss den SKOS-Richtlinien liegt.
Wurden Sozialleistungen nach Art. 3 ZUG (Unterstützungen) bereits mit dem Kanton abgerechnet, sind sie an den Kanton zurückzuerstatten, wenn dies im betreffenden Kanton so geregelt ist. Beispielsweise ist im Kanton Zürich in §15 Abs. 3 im Einführungsgesetz zum Krankenversicherungsgesetz (EG KVG) für Personen mit Anspruch auf Sozialhilfe festgelegt, dass die Forderungen der Versicherer gegenüber der versicherten Person auf die Gemeinde oder die SVA übergehen. Diese machen sie unter den Voraussetzungen von §§ 26 bis 30 des Sozialhilfegesetzes geltend und leiten den Erlös an den Kanton weiter.