Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht

Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht bestehen, soweit sie in den Rechtsgrundlagen vorgesehen sind. 

Die SKOS-RL empfehlen, aus späterem Erwerbseinkommen grundsätzlich keine Rückerstattung zu verlangen. Wird dennoch eine Rückerstattung vorgesehen, eine grosszügige Einkommensgrenze sowie eine Begrenzung der Rückerstattungsdauer festzulegen.

Sozialhilfeleistungen, die bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss der ersten ordentlichen Ausbildung bezogen wurden, sind ebenfalls von der Rückerstattungspflicht auszunehmen.

In Härtefällen kann auf Gesuch hin ganz oder teilweise auf eine Rückerstattung verzichtet werden. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Rückerstattungsforderung aufgrund der Gesamtumstände oder unter Berücksichtigung der finanziellen oder persönlichen Situation unbillig oder unverhältnismässig ist.

Für Alleinerziehende gelten zudem besondere Ausnahmeregelungen bei der Rückerstattung.

In den SKOS-RL ist empfohlen, in bestimmten Fällen von einer Rückerstattung abzusehen. Dies gilt insbesondere für

  • Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern 

  • Minderjährige, Jugendliche oder junge Erwachsene während ihrer Erstausbildung 

  • Härtefällen

  • Personen mit Erwerbslohn

Derzeit prüft die SKOS, ob zukünftig auch Leistungen, die während Aus- und Weiterbildungen, die der beruflichen Integration dienen, von der Rückerstattungspflicht auszunehmen sind. Der Vorschlag ist in der Vernehmlassung; vgl. Erläuternder Bericht, Seite 13.

Ergänzungen

Ergänzungen

Die Kantone regeln in ihren Sozialhilfegesetzen die Voraussetzungen für Rückerstattungen. 

Im Kanton Bern beispielsweise ist die Rückerstattungspflicht bei Erwerbseinkommen in Art. 11b Abs. 1 lit a SHV (Wirtschaftliche Verhältnisse) wie folgt geregelt: Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse nach Art. 40 Abs. 1 SHG liegt vor, wenn die unterstützte Person ein Einkommen erzielt, das den erweiterten Bedarf gemäss SKOS-Richtlinien übersteigt.

Die vorzeitige oder ordentliche Auszahlung eines BVG-Guthabens ist auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführen und begründet daher keine Rückerstattungspflicht. Bezieht eine Person ihr BVG-Guthaben und kann sie sich dadurch von der Sozialhilfeabhängigkeit ablösen, ist eine Rückerstattung grundsätzlich ausgeschlossen.

In Härtefällen kann ganz oder teilweise auf Rückerstattung verzichtet werden. Ein Härtefall liegt vor, wenn die Rückerstattungsforderung aufgrund der gesamten Umstände unbillig oder unter der Berücksichtigung der finanziellen oder persönlichen Verhältnisse unverhältnismässig wäre.

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SKOS-Praxisbeispiel

Rückerstattungspflicht auch für Integrationsmassnahmen?

SKOS-RL, Kapitel A.4.2 Erläuterungen f 

Fristen des Sozialhilferechts

SKOS-RL, Kapitel E.2.1 Abs. 3

Günstige Verhältnisse

SKOS-RL, Kapitel E.2.4 Abs. 2 und 3

Rückerstattungspflichtige Leistungen

SKOS-RL, Kapitel E.2.5 Abs. 4

Rückerstattungspflichtige Personen

SKOS-RL, Kapitel E.5

Verzicht oder Stundung