MSE Mutterschaftsentschädigung

Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (MSE) haben Frauen, die zum Zeitpunkt der Geburt in einem Anstellungsverhältnis stehen und während 9 Monate vor der Geburt in der AHV versichert waren.

Erwerbstätige Mütter erhalten während 14 Wochen (98 Tagen) nach der Geburt eine MSE. Grundlage ist das durchschnittliche Erwerbseinkommen unmittelbar vor der Niederkunft. 

Für Personen aus EU-/EFTA-Staaten gelten besondere Bestimmungen.

Taggelder anderer Versicherungen gehen der MSE vor.

Die Geburtszulage ist nicht Bestandteil der MSE.

Der Antrag ist bei der zuständigen Ausgleichskasse einzureichen.

Bezugsberechtigt sind

  • Arbeitnehmende

  • Selbständigerwerbende

  • Mitarbeitende im Betrieb des Ehepartners, Konkubinatspartners oder der Familie

  • ALV-Beziehende bzw. Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen

  • Arbeitsunfähige sowie Beziehende von Kranken-, Unfall- oder IV-Taggeldern

Auch Personen in einem bestehenden Arbeitsverhältnis ohne Lohnfortzahlung oder Taggeldleistungen, weil der Anspruch ausgeschöpft ist, können MSE beantragen.