Fremdunterbringung, Fremdplatzierung

Die Fremdunterbringung von Kindern im Pflegefamilien, Schulheimen oder anderen Einrichtungen kann aus verschiedenen Gründen, beispielswiese aufgrund des erzieherischen Bedarfs eines Kindes oder zu dessen Schutz, erfolgen. 

Über die Fremdunterbringung entscheiden Gerichte oder die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). 

Es kann sein, dass ein Kind tageweise zu Hause übernachtet. Dann stellt sich die Frage nach dem Kostenanteil für den Lebensunterhalt und den Wohnkosten; vgl. Kapitel GBL Kind, das tageweise zu Hause lebt und Wohnkosten Kind, das tageweise zu Hause lebt.

Kosten für Fremdunterbringung sind mit kantonalen Tarifen und Verordnungen geregelt. Bei einer Kostenanfrage ist zu prüfen, ob die Kosten den Vorgaben entsprechen.

Leben die Eltern getrennt, ist abzuklären, ob im Rahmen der Trennungsvereinbarung eine Kostenbeteiligung für die Auslagen des Kindes geregelt wurde. Manchmal ist der nicht unterstützte Elternteil zur Leistung eines Beitrags verpflichtet. Auch ohne Vereinbarung ist ein möglicher Elternbeitrag abzuklären. 

Wurde die ergänzende Kinderbetreuung bereits vor der Aufnahme in die Sozialhilfe organisiert, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Finanzierung im beantragten Umfang erfüllt sind. Liegen keine Gründe für eine Kostenübernahme vor, ist zu prüfen, ob die Betreuungskosten bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin vergütet werden.