Rechtsmittelschrift und -verfahren

Die Rechtsmittelschrift muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel sowie die Unterschrift der rechtsmittelführenden Person oder ihrer Vertretung enthalten. 

Die angefochtene Entscheidung (Verfügung/Beschluss) und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit sie der rechtsmittelführenden Person oder ihrer Vertretung zugänglich sind.

Erfüllt die Rechtsmittelschrift die Anforderungen nicht, sind die Begehren oder deren Begründung unklar oder erscheint sie offensichtlich unzulässig, setzt die Rechtsmittelinstanz der rechtsmittelführenden Person oder ihrer Vertretung eine kurze Nachfrist zur Verbesserung an. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Akten entschieden oder auf die Rechtsmittelschrift nicht eingetreten wird, sofern die erforderlichen Begehren, Begründungen oder Unterschriften nicht fristgerecht nachgereicht werden.