Einschränkung der freien Zahnarztwahl

Das zuständige Sozialhilfeorgan kann die freie Arztwahl einschränken; vgl. Kapitel Einschränkung der freien Arztwahl

Eine Einschränkung der freien Arztwahl wird beispielsweise vorgenommen, wenn eine Person an einen neuen Wohnort umzieht, ihre Zahnpraxis am ehemaligen Wohnort weiter besuchen will, obwohl eine geeignete Ärzteschaft vor Ort verfügbar ist, und dafür Fahrkosten beantragt; oder die Kostenanfrage für Fahrkosten werden abgelehnt.

Fallen Zahnkosten an, werden sie zum Sozialtarif des jeweiligen Kantons (= SUVA-Tarif) vergütet. Zahnkosten werden daher nur bezahlt, wenn die Behandlung in der Schweiz durchgeführt wird, denn im kommt der SUVA-Tarif nicht zur Abwendung.