Einschränkung der freien Zahnarztwahl

Das zuständige Sozialhilfeorgan kann nach Kapitel C.6.5 Erläuterung c Skos (Zahnarztkosten) die freie Arztwahl einschränken.

Eine Einschränkung der freien Arztwahl wird beispielsweise vorgenommen, wenn eine Person an einen neuen Wohnort umzieht, ihre Zahnpraxis am ehemaligen Wohnort weiter besuchen will, obwohl eine geeignete Ärzteschaft vor Ort verfügbar ist, und dafür Fahrkosten beantragt; vgl. Kapitel Einschränkung der freien Arztwahl

Fallen Kosten an, werden sie zum Sozialtarif des jeweiligen Kantons (= SUVA-Tarif) vergütet. Zahnkosten werden bezahlt, wenn die Behandlung in der Schweiz durchgeführt wird, denn der SUVA-Tarif kommt in der Schweiz zur Abwendung.