Wohneigentum

Bei längerfristiger Unterstützung besteht kein Anspruch auf die dauerhafte Erhaltung des Wohneigentums. 

Eine Prüfung des Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe erfolgt grundsätzlich erst nach Eingang aller Unterlagen. In begründeten Ausnahmefällen kann wirtschaftliche Hilfe vorschussweise ausgerichtet werden.

Nicht selbstbewohntes Wohneigentum ist zu veräussern. Wird eine Veräusserung angeordnet, kann eine vorschussweise Überbrückungshilfe gewährt werden. Es ist zu prüfen, ob das Wohneigentum bis zum Verkauf vermietet werden kann. Allfällige Mieteinnahmen werden an die Unterstützungsleistungen angerechnet. 

Selbstbewohntes Wohneigentum kann in begründeten Ausnahmefällen erhalten bleiben, sofern die monatlichen Wohnkosten innerhalb der geltenden Mietzinsgrenzwerte liegen. In diesem Fall haben die betroffenen Personen die Steuererklärung des Vorjahres inklusive sämtlicher Beilagen einzureichen. Der anrechenbare monatliche Wohnkostenbeitrag setzt sich aus den Hypothekarzinsen sowie den vom Steueramt anerkannten Neben-, Reparaturkosten und Gebühren zusammen. Reparaturkosten werden nur berücksichtigt, sofern dadurch der Mietzinsgrenzwert nicht überschritten wird. Amortisationskosten, welche der Schuldentilgung dienen, werden nicht übernommen.

Der Besitz einer Immobilie bedeutet nicht automatisch, dass eine Veräusserung möglich ist. Es sind weitere Umstände zu berücksichtigen, beispielsweise Grund- oder Personaldienstbarkeiten, Nutzniessungsrechte, Wohnrechte oder Baurechte. Hinweise hierzu finden sich in der Regel in Grundbuchauszügen oder in Testamenten. Die Unterlagen sind einzufordern.

Auf eine Verwertung kann verzichtet werden, wenn 

  • eine unterstützte Person die Liegenschaft selbst bewohnt und zu marktüblichen oder günstigeren Bedingungen wohnt,

  • sie kurz- oder mittelfristig unterstützt wird,

  • der Umgang der Unterstützung gering ist,

  • die Liegenschaft nicht verkauft werden kann.

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SKOS-RL, D.3.2

Grundeigentum

SKOS-RL, Kapitel C.4.2 Abs. 8 

Wohnkosten bei Wohneigentum

SKOS-RL, Kapitel E.1.3 Abs. 1

Grundpfand

SKOS-RL, Kapitel E.1.3 Erläuterungen lit. a

Grundpfand (Art. 793 ff. ZGB)