Zielvereinbarung

In den SKOS-RL ist festgelegt, dass Sozialhilfeorgane mit unterstützten Personen Ziele vereinbaren und geeignete Angebote zur beruflichen und sozialen Integration bereitstellen.

Eine Zielvereinbarung (= Hilfs- oder Hilfeplan) ein zentrales Instrument der persönlichen Hilfe. Die Arbeit mittels Zielformulierung macht insbesondere Wünsche, Perspektiven und Ressourcen der unterstützten Personen sichtbar und ermöglicht eine Zusammenarbeit ohne Sanktionen als Folge einer Nichterfüllung, etwa der Aufbau sozialer Kontakte in Form einer Freiwilligenarbeit.

Neben den Zielen, die unterstützte Personen erreichen sollen, werden auch die Hilfsangebote des zuständigen Sozialhilfeorgans festgehalten. 

Für die Überprüfung der Ziele werden Messgrössen und Fristen definiert, die regelmässig ausgewertet werden. Daraus können sich neue Ziele ergeben.

Die Zielvereinbarung wird schriftlich festgehalten und von der betroffenen Person sowie der zuständigen Fachperson unterzeichnet.

Die Zielvereinbarung zählt daher zu den fördernden und nicht zu den sanktionierenden Massnahmen.

Ziele, deren Nichterfüllung Konsequenzen haben, sind als Auflagen mit Entscheidung anzuordnen. 

Die Sozialbehörde regelt die Details in ihrem Handbuch. Bestehen übergeordnete Vorgaben, kann darauf verwiesen werden.

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SKOS-Merkblatt

Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe

SKOS-RL, Kapitel A.2 Erläuterungen c 

Angebote zur beruflichen und sozialen Integration