Verfügung und Vorbereitung
Ist die Abklärung abgeschlossen und das Verfahren weiterzuführen, ist gestützt auf das kantonale Prozessrecht eine Entscheidung (Verfügung/Beschluss) zu erlassen. Sie darf weder verweigert noch hinausgezögert werden.
Eine Entscheidung ist ein hoheitlicher Einzelfallakt, der sich auf eine gesetzliche Grundlage stützt und an eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet ist.
Wie eine Entscheidung bezeichnet, hängt u.a. davon ab, welche Person oder Behörde darüber entscheidet; die Bezeichnungen sind beim Bund, in den Kantonen und Gemeinden festgelegt.
Entscheidungen können sowohl belastende als auch begünstigende Regelungen enthalten, etwa die Zusprache, Änderung oder Aufhebung von Leistungen sowie die Festlegung von Pflichten.
Ist davon auszugehen, dass die Parteien mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, beispielsweise weil ihrem Antrag nicht vollständig entsprochen wird, muss sie eine Rechtsmittelschrift enthalten.
Entscheide mit Rechtsmittelschrift werden erlassen bei der Prüfung eines Antrags auf Sozialhilfe, während des Bezugs sowie bei dessen Beendigung. Änderungen der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse können eine Entscheidung erforderlich machen.
Die Initiative zum Erlass einer Entscheidung kann sowohl von den Sozialhilfeorganen als auch von den betroffenen Personen ausgehen.
Bei der Vorbereitung ist darauf zu achten, dass die Entscheidung für die betroffene Person verständlich ist. Es ist eine klare und einfache Sprache zu verwenden, ohne dass dadurch die Rechtskonformität beeinträchtigt wird.
Form, Arten und Bestandteile der Entscheidung werden in den folgenden Kapiteln näher erläutert.
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Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen?
Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung