Art. 5 AsylG Rückschiebeverbot
Personen, die die Voraussetzungen für einen Verbleib in der Schweiz nicht erfüllen, müssen in ihr Herkunfts- oder Abreiseland zurückkehren. Ist ihre Rückkehr jedoch mit einer ernsthaften Gefährdung verbunden, ist eine Rückschiebung verboten.
► Art. 5 AsylG Rückschiebeverbot
Kein Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit nach Art. 3 Abs. 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebeverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
Daher können Personen in der Schweiz verbleiben, obwohl sie keinen Anspruch auf eine weitere Aufenthaltsbewilligung oder ein dauerhaftes Bleiberecht haben. Ist ihnen die Rückkehr nicht möglich, erhalten sie aus schutzwürdigen Gründen eine Aufenthaltsregelung, sofern sie die öffentliche Sicherheit nicht gefährden.