Freibeträge bei Vermögen, z.B. durch Erbschaft

Erhalten unterstützte Personen nach Bezug von Sozialhilfe eine Erbschaft, gelangen sie infolge eines Vermögensanfalls in günstige Verhältnisse. 

In diesem Fall besteht eine Rückerstattungspflicht für die bezogenen Sozialhilfeleistungen. 

Die Freibeträge orientieren sich an den Vermögensfreibeträgen der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG.

Freibeträge

  • 30'000 Franken für eine Einzelperson

  • 50'000 Franken für ein Ehepaar

  • 15'000 Franken für jedes minderjährige Kind

Erhalten unterstützte Personen eine Erbschaft im Sozialhilfebezug, ist die Verrechnung vorzunehmen; vgl. Kapitel Verrechnungen von Erbschaften.

URLs

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ZGB (Gesetz)

SKOS-RL, Kapitel E.2.1 Abs. 2

Günstige Verhältnisse

SKOS-RL, Kapitel E.2.1 Erläuterungen a

Freibeträge bei günstigen Verhältnissen