Freibeträge bei Vermögen, z.B. durch Erbschaft
Erhalten unterstützte Personen nach Bezug von Sozialhilfe eine Erbschaft, gelangen sie infolge eines Vermögensanfalls in günstige Verhältnisse.
In diesem Fall besteht eine Rückerstattungspflicht für die bezogenen Sozialhilfeleistungen.
Die Freibeträge orientieren sich an den Vermögensfreibeträgen der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG.
Freibeträge
30'000 Franken für eine Einzelperson
50'000 Franken für ein Ehepaar
15'000 Franken für jedes minderjährige Kind
Erhalten unterstützte Personen eine Erbschaft im Sozialhilfebezug, ist die Verrechnung vorzunehmen; vgl. Kapitel Verrechnungen von Erbschaften.
URLs
Günstige Verhältnisse
SKOS-RL, Kapitel E.2.1 Erläuterungen a
Freibeträge bei günstigen Verhältnissen