Art. 14 ZUG Ersatzpflicht des Wohnkantons

Leistet der Aufenthaltskanton Hilfe in Not, hat der Wohnkanton die Kosten zu ersetzen.

Art. 14 ZUG Ersatzpflicht des Wohnkantons

Der Wohnkanton vergütet dem Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt, die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten der Rückkehr des Unterstützten an den Wohnort.

Als notwendige Leistungen gelten diejenigen Kosten, die der Wohnkanton im Rahmen der materiellen Grundsicherung ebenfalls überimmt.

Der Verkehr zwischen den Kantonen erfolgt über die zuständigen kantonalen Amtsstellen. Massgebend sind dabei die Regelungen über den Dienstweg sowie die kantonale Zuständigkeitsordnung.

Ergänzungen

Ergänzungen

Für Zuständigkeitsfragen steht den Gemeinden das kantonale Sozialhilfeorgan beratend und vermittelnd zur Verfügung.

Zuständigkeitskonflikte zwischen Gemeinden oder Kantonen können entweder über dieses Organ als Vermittlungsstelle oder auf dem Rechtsweg geklärt werden.