Art. 289 ZGB Rechte des Gemeinwesens
Kommt die Sozialhilfe für den Unterhalt von unterhaltsberechtigten Personen auf, sichern Sozialhilfeorgane den Unterhaltsbeitrag. Bleibt er aus, schreiben sie zunächst die unterhaltspflichtige Person an und fordern die Ansprüche ein.
► Art. 289 F. ZGB Erfüllung / Gläubiger
Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt.
Kommt jedoch das Gemeinwesen für den Unterhalt auf, so geht der Unterhaltsanspruch mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über.
Unterhaltsverpflichtungen können in Streitfällen nicht durch ein Sozialhilfeorgan festgelegt werden, da die Elternpflichten im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) und nicht im kantonalen Sozialhilferecht geregelt sind.
Sozialhilfeorgane unterstützen bei der Durchsetzung, etwa durch Beauftragung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder im Rahmen der Alimentenbevorschussung; vgl. Kapitel Zivilklage.
Gemäss Bundesgerichtsentscheid (BGE 5A_382/2021, in Bezug auf BGE 5A_75/2020) haben Sozialhilfeorgane keine Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Kinderunterhaltsansprüchen. Denn anspruchsberechtigt ist ausschliesslich das Kind beziehungsweise seine gesetzliche Vertretung.
Ergänzungen
In den SKOS-RL finden sich noch keine konkreten Hinweise zur Umsetzung des Gerichtsentscheids des Bundes, die Gerichtsurteile auf kantonaler Ebene werden abgewartet; vgl. erläuternder Bericht der SKOS, November 2024, Seite 5.