ÜL Überbrückungsleistung

Überbrückungsleistungen (ÜL) dienen dazu, Versicherungslücken zu überbrücken und Notlagen zu verhindern.

Sie sichern die Existenz älterer Arbeitsloser, die kurz vor dem Rentenalter ihre Erwerbstätigkeit verloren haben, bis zum Bezug der Altersrente. Die ÜL bestehen aus einem monatlichen Beitrag sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

Der Anspruch endet spätestens mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters.

Kein Anspruch besteht für Personen, die bereits eine AHV- oder IV-Rente beziehen. Auch beim Vorbezug der AHV-Rente entfällt der Anspruch auf ÜL.

Anspruch auf Überbrückungsleistung 

  • bei der ALV-Aussteuerung mindestens 60 Jahre alt

  • mindestens 20 Jahre in die AHV einbezahlt, davon mindestens 5 Jahre nach dem 50. Geburtstag

  • eine bestimmte Einkommenshöhe erreicht

  • Vermögen von höchstens 50’000 Franken (Alleinstehende) bzw. 100’000 Franken (Ehepaare); selbstbewohntes Wohneigentum wird nicht angerechnet

  • Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem EU-/EFTA-Staat

Überbrückungsleistungen durch

  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)

  • Arbeitslosenversicherung (ALV)

  • Krankenversicherung (KV)