Gebundenes Vermögen

Als gebundenes Vermögen wird im Sozialhilfebezug das Vermögen bezeichnet, das eine Person besitzt, aber nicht kontrollieren kann, respektive keinen Nutzen daraus hat. Dazu gehören Vermögenwerte, die nicht veräussert werden können, beispielsweise ein Miteigentum an einer Liegenschaft, deren Anteil der unterstützten Person auch nicht an die Mitbegünstigten verkauft werden kann.

Beziehen betroffenen Personen mit gebundenen Vermögenswerten Sozialhilfeleistungen, erhalten sie diese vorschussweise. Die Rückerstattung der Unterstützungsleistung ist nach Kapitel E.2.3 Skos (Sicherungsmassnahmen) sicherzustellen. Je nach Art des Vermögens werden andere sichernde Massnahmen eingeleitet.

In den SKOS-Richtlinien sind die Sicherungsmassnahmen ausführlich mit Hinweis auf die Rechtsgrundlagen erklärt und werden an dieser Stelle daher nur zusammengefasst: 

Sicherungsmassnahmen

  • Grundpfand 

  • Abtretung auf Vertragsbasis 

  • Abtretung von Gesetzes wegen 

  • gesetzliches Rückforderungsrecht 

  • Zahlungsanweisung