Gebundenes Vermögen

Als gebundenes Vermögen im Sozialhilfebezug gilt Vermögen, das einer Person zwar gehört, über das sie jedoch nicht frei verfügen kann oder aus dem sie keinen Nutzen ziehen kann. 

Dazu zählen insbesondere Vermögenswerte, die nicht veräussert werden können, etwa ein Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft, der weder genutzt noch an Mitberechtigte verkauft werden kann.

Zu den gebundenen Vermögen gehören auch Leistungen der Altersvorsorge, beispielsweise die AHV-Rente und die gebundene Selbstvorsorge, Säule 3a und geschütztes Kindesvermögen. Diese Vermögenswerte zählen nicht zu den rückerstattungspflichtigen Leistungen, weil sie unterstützten Personen zur Deckung ihres Lebensunterhalts im Alter oder bei Mündigkeit zustehen.

Für andere Formen von gebundenen Vermögen ist die Rückerstattung sicherzustellen. Je nach Art des Vermögens werden unterschiedliche Massnahmen ergroffen; vgl. Kapitel Sichernde Massnahmen.