Zulagen, z.B. EFB/IZU
In der Sozialhilfe kommen verschiedene Zulagen zur Anwendung. Nach Kapitel A.3 Abs. 7 Skos (Leistung und Gegenleistung) wird für den Bezug von wirtschaftlicher Hilfe eine Gegenleistung erwartet. Die Erwerbstätigkeit wird in Form eines Einkommensfreibetrags (EFB) und andere Bemühungen zur beruflichen und sozialen Integration werden mit einer Integrationszulage (IZU) honoriert.
Im Kanton Basellandschaft werden die Zulagen als Motivations- oder Beschäftigungszuschuss bezeichnet.
Der EFB und die IZU sind Bonussysteme im Sozialhilfebezug. Sie sollen zur Eigenständigkeit motivieren. Mit den Zulagen sollen Anreize geschaffen werden, damit unterstützte Personen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder an einer Integrationsmassnahme teilnehmen.
Die Zuschüsse wurden in den Jahren 2005 bis 2008 in den meisten Kantonen eingeführt. Gleichzeitig wurde der Betrag für den Grundbedarf (GBL) herabgesetzt. Es sollte ein Anreiz geschaffen werden für Personen, die sich nachweislich um ihre berufliche und soziale Integration bemühen. Mit einem Bonussystem sollen sie mehr Geld zur Verfügung haben als andere, die keine Eigenleistung erbringen.
Bei Einführung der Motivationspauschale durch die SKOS haben sich kritische Stimmen in den Kantonen durchgesetzt. Sie monierten, dass für alle unterstützten Personen der GBL herabgesetzt werde, aber nicht alle eine Eigenleistung erbringen können. Daher haben bestimmte Personen, namentlich Alleinerziehende, kranke und ältere Menschen, durch das Anreizsystem unüberwindbare Nachteile.
Diese Ungleichheit wurde erkannt und mit der Pauschale MIZ (Minimale Integrationszulage) ausgeglichen. Sie wurde für Alleinerziehende und Personen, die nicht in den regulären Arbeitsmarkt vermittelbar sind, aber eine Freiwilligenarbeit leisten, ausbezahlt.
Die MIZ ist in den SKOS-Richtlinien nicht mehr berücksichtigt. In einigen Gemeinden findet sich die Abkürzung noch in Handbüchern und Vorlagen, wird aber nicht mehr angewendet.
Die SKOS erklärt in einem Praxisbeispiel, wann eine Integrationszulage für Nichterwerbstätige ausgerichtet wird und in einem anderen Praxisbeispiel, ob auch ein Anspruch auf EFB bei Krankheit und Unfall besteht. Im Allgemeinen sind EFB und IZU in folgenden Kapiteln erklärt:
EFB: Pauschale für Erwerbseinkommen (= Arbeit im regulären Arbeitsmarkt; 400 bis 700 Franken pro Person und Monat
IZU: Pauschale für Massnamen, die die Integration erhalten und/oder fördern (= Stabilisierungs-, Qualifizierungs- und Integrationsmassnahmen; 100 bis 300 Franken pro Person und Monat