Abklärung der Handlungsfähigkeit

Der Bezug von Sozialhilfeleistungen schränkt die Rechte unterstützter Personen nicht ein.

Einschränkungen können sich aufgrund von Massnahmen durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder durch Gerichtsurteile ergeben.

Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) finden sich die entsprechenden Grundlagen in den Art. 12 ff. und 54 ff. ZGB.

Art. 12 ZGB Im Allgemeinen (Handlungsfähigkeit)

Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.

Art. 54 ZGB Voraussetzungen (Handlungsfähigkeit)

Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hierfür unentbehrlichen Organe bestellt sind.

Ergänzungen

Ergänzungen

Für gesetzliche oder gerichtliche Vertretungen sind Urteile, Ernennungsurkunden oder Handlungsvollmachten einzuholen. 

Ein Sozialhilfeorgan darf verlangen, dass eine antragstellende Person zur Sachverhaltsabklärung persönlich erscheint, sofern nicht Alter oder Krankheit dies verhindern.

In der Regel beschränkt sich eine Vertretung auf das Rechtsmittelverfahren. 

URLs

URLs

ZGB (Gesetz)

SKOS-RL, Kapitel A.4.1 Abs. 1 

Rechts- und Handlungsfähigkeit

SKOS-RL, Kapitel A.4.1 Erläuterungen b

Vertretung im Verfahren