Abklärung der Handlungsfähigkeit

Nach Kapitel A.4.1 Abs. 1 Skos (Rechts- und Handlungsfähigkeit) schränkt der Sozialhilfebezug unterstützte Personen nicht in ihren Rechten ein.

Ist die Zuständigkeit gegeben, prüft das zuständige Sozialhilfeorgan, ob die Person, die Antrag stellt, antragsfähig ist. Dies wird bejaht, wenn sie einen Antrag selbst stellen kann oder die Vertretung mit der Antragstellung betrauen kann und die Vertretung handlungsfähig ist. 

Im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) sind den Artikeln 12 ff. ZGB und 54 ff. ZGB Informationen hierfür nachzulesen; u.a.:

Art. 12 ZGB Im Allgemeinen (Handlungsfähigkeit)

Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.

Art. 54 ZGB Voraussetzungen (Handlungsfähigkeit)

Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hierfür unentbehrlichen Organe bestellt sind.

Ergänzungen

Ergänzungen

Von Vertretungen sind die Handlungsvollmachten einzufordern. 

Vertritt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Person, hat sie die Ernennungsurkunde und die weiteren Beschlüsse über die Handlungsaufträge vorzulegen. Eine Vertretung geht nur so weit, wie es die Urkunden erlauben.