Ferien bei Arbeit
Die Dauer der Ferien orientiert sich an den geltenden Ferienregelungen nach Art. 329 ff. OR und Art. 27 Abs. 1 AVIV.
In diesem Rahmen werden während der Ortsabwesenheit die Sozialhilfeleistungen in vollem Umfang ausbezahlt; vgl. die Kapitel Ferienanspruch bei Leistungsbezug (ALV), Ferien bei Stellensuche und Ortsabwesenheit, Ferien (SIL).
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