Ferien bei Arbeit

Die Dauer der Ferien orientiert sich an den geltenden Ferienregelungen nach Art. 329 ff. OR (SR 220) und Art. 27 Abs. 1 AVIV. In diesem Rahmen werden während der Ortsabwesenheit die Sozialhilfeleistungen in vollem Umfang ausbezahlt; vgl. die Kapitel Ferienanspruch bei Leistungsbezug (ALV), Ferien bei Stellensuche und Ortsabwesenheit, Ferien (SIL).