Mobiliar, Grundausstattung für eine Wohnung

Mobiliar für eine einfache Grundausstattung, in der Regel für eine Erstanschaffung, gehört zu den weiteren situationsbedingten Leistungen (SIL). Anträge werden geprüft, wenn die Produkt- und Preisangaben über das ganze Mobiliar vorliegen, weil die Kosten in der Regel pauschal ausbezahlt werden. Antragstellende Personen haben nachträglich mit Zahlungsbelegen zu beweisen, dass sie die Grundausstattung angeschafft haben. Ein nicht eingesetztes Guthaben ist rückerstattungspflichtig.

Gemeinden legen fest, welche Einrichtungsgegenstände zu einer einfachen grundausstattung gehören und legen für die Beiteäge Obergrenzen fest. In der Regel werden Einrichtungsgegenstände im Zusammenhang mit der Geburt eines Kindes separat entschädigt; vgl. Kapitel Grundausstattung für ein Kind bei Geburt.

Sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände bei Wegzug sind von der Gemeinde zu vergüten, von der die unterstützte Person wegzieht, sofern sie vor Einstellung der Hilfe Antrag auf Kostenvergütung stellt; vgl. Kapitel Fristen für die Bezahlung von Rechnungen bei Aufnahme und Ende einer Unterstützung und Wegzug innerhalb der Schweiz.

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SKOS-RL, Kapitel C.6.8 Abs. 1

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