Kinderzulage

Die Kinderzulage wird ab dem Geburtsmonat bis zum Monat des 16. Geburtstags ausbezahlt oder bis Ende der obligatorischen Schulzeit. Kinder, die aus gesundheitlichen Gründen nicht erwerbstätig sein können, erhalten sie bis zum 20. Geburtstag.

Besteht bereits ab dem 15. Geburtstag Anspruch auf eine Ausbildungszulage, entfällt die Kinderzulage.

Lebt das Kind nicht mit beiden Eltern im selben Haushalt oder hat nur ein Elternteil das Sorgerecht, besteht der Anspruch auf Familienzulagen grundsätzlich für den Elternteil, bei dem das Kind überwiegend lebt bzw. der die elterliche Sorge innehat. 

Die Auszahlung erfolgt an den erwerbstätigen Elternteil über den Arbeitgeber. Sind die Eltern nicht erwerbstätig, kann die Kinderzulage bei den kantonalen Familienausgleichskassen beantragt werden.

Die Kinderzulage beträgt ab dem 01. Januar 2026 mindestens 215 Franken pro Monat und Kind; die Kantone können höhere Ansätze festlegen. Beispielsweise bezahlt der Kanton Aargau seit 01. Januar 2026 225 Franken für Kinderzulagen.