Wiedererwägung

Die Wiedererwägung ermöglicht es der zuständigen Behörde, eine Verfügung erneut zu prüfen und gegebenenfalls neu zu erlassen. Sie erfolgt entweder auf Antrag der betroffenen Person oder von Amtes wegen.

Ein Wiedererwägungsgesuch ist kein ordentliches Rechtsmittel, da keine neue, unabhängige Behörde entscheidet, wie dies in einem Rechtsmittelverfahren der Fall wäre.

In der Sozialhilfepraxis kommt die Wiedererwägung insbesondere dann zur Anwendung, wenn neue Beweise vorliegen, die eine Neubeurteilung eines früheren Entscheids rechtfertigen.

  • Es liegen neue Beweise vor.

  • Es liegt eine neue Ausgangslage vor.

Eine Wiedererwägung eines vorgelagerten Entscheids über die Beschwerdefrist hinaus kann von unterstützten Personen aber nicht verlangt werden, wenn sie erst nachträglich Beweisdokumente vorlegen, obwohl sie innert Frist dazu in der Lage gewesen wären. In einem solchen Fall wird der erweiterte Sachverhalt ab Kenntnisnahme beurteilt und nicht für die Vergangenheit.