Informationspflicht

Sozialhilfeorgane haben antragstellende und unterstützte Personen schriftlich über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und auf die Folgen von Pflichtverletzungen hinzuweisen.

Dies erfolgt u.a. mittels Informationen und Merkblättern

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SKOS-Merkblatt

Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe

SKOS-RL, Kapitel A.4.2 Abs. 6 und 7

Schutz der Rechte im Verfahren