Informationspflicht

Sozialhilfeorgane haben antragstellende und unterstützte Personen über ihre Rechte und Pflichten schriftlich zu informieren; vgl. Kapitel A.4.2 Abs. 6 Skos (Schutz der Rechte im Verfahren). Auf Folgen bei Pflichtverletzung müssen sie hinweisen.

Sozialhilfeorgane tun dies mittels Merkblätter und Informationen. Eine Auswahl sind bei den dazugehörigen Themen abgelegt, alle vorhandenen Vorlagen sind in der Rubrik Vorlagen A-Z gesammelt abgelegt.