Verfügung auf Einstellung zu hoher Wohnkosten

Personen mit unverhältnismässig hohem Mietzins dürfen den über dem Grenzwert liegenden Betrag nicht dauerhaft mit dem Grundbedarf (GBL) ausgleichen. Eine Reduktion des GBL ist nur befristet bis maximal 30 Prozent zulässig, weil sonst nicht mehr genug Geld für alle Aufwandpositionen des GBL verfügbar sind. Die Gründe für eine Kürzung im Fall einer Sanktion oder für Verrechnungen sind auch für die Reduktion des GBL aus anderen Gründen anwendbar. 

Ein Ausgleich über den GBL ab 20 Prozent ist daher nicht auf Dauer zulässig.

Übersteigt der Selbstkostenbeitrag den zulässigen Anteil am GBL mehr als 20 Prozent, sind Betroffene zur Wohnungssuche aufzufordern. Es ist mit Entscheidung festzulegen, ab wann die Wohnkosten nicht mehr vergütet werden. Bei Bedarf ist eine Notunterkunft bereitzustellen.

Personen, die Überbrückungshilfe erhalten und nachweislich in der Lage sind, den Mietzins ab ihrer wirtschaftlichen Verselbständigung wieder selbst zu bezahlen, erhalten ebenfalls die Verfügung auf Einstellung der Wohnkosten. Die Frist ist so anzusetzen, dass sie keine Nachteile haben, wenn sie sich innert der verfügten Frist von der Sozialhilfe ablösen. 

Auch für Personen in einem IV-Verfahren kann auf die Reduktion bis Eintreffen der IV-Verfügung verzichtet werden, wenn ein positiver Entscheid erwartet wird und die Deckung des Mietzinses voraussichtlich möglich ist.

Entscheidend sind die kantonalen Rechtsgrundlagen.

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SKOS-Merkblatt

Arbeitsinstrumente der Sozialhilfe

SKOS-Praxisbeispiel 

Dürfen Sozialhilfeorgane mündliche Entscheide fällen?

SKOS-RL, Kapitel F.3 

Ablehnung und Einstellung von Leistungen

SKOS-RL, Kapitel F.3 Erläuterungen b

Vorgehen beim Einstellen von Leistungen

SKOS-RL, Kapitel C.4.1 Abs. 1 

Grundsatz: günstiges Wohnen

SKOS-RL, Kapitel C.4.3 Abs. 3 

Beginn und Beendigung von Mietverhältnissen