Art. 26 ff. VwVG Akteneinsicht

Das Akteneinsichtsrecht ist ein verfassungsmässiges Recht und Teil des rechtlichen Gehörs; es ist in Art. 26 VwVG geregelt.

Sozialhilfeorgane richten sich dabei nach den kantonalen Rechtsgrundlagen, den Vollziehungsverordnungen zum Verwaltungsverfahren sowie den Datenschutzbestimmungen.

Ausnahmen, insbesondere die Verweigerung der Akteneinsicht, regeln Art. 27 ff. VwVG.

Die konkrete Ausgestaltung variiert je nach Gemeinde; üblich sind Einsicht vor Ort, Versand per nachverfolgbarer Post oder elektronische Übermittlung.

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VwVG (Gesetz)

SKOS-RL, Kapitel A.4.1 Abs. 2

Rechte im Verfahren

SKOS-RL, Kapitel A.4.1 Erläuterungen f 

Rechtliches Gehör und Akteneinsicht

SKOS-RL, A.4.2 Erläuterungen e 

Rechtliches Gehör und Akteneinsicht