Amtshilfe
Amtshilfe ist eine Bekanntgabe von Personendaten einer Behörde oder von anderen öffentlichen Organen, die zur Erfüllung einer Aufgabe notwendig sind. Es wird unterschieden, ob die Amtshilfe aufgrund Gesetze ohne Einverständnis der betroffenen Personen möglich ist oder ob es sich um Amtshilfe im Rahmen der persönlichen Hilfe in einem Einzelfall handelt.
Amtshilfe in einer Abklärungsphase einer Aufnahme in Sozialhilfeunterstützung wird beispielsweise dann geleistet, wenn eine betroffene Person ihre Dokumente nicht selbständig beschaffen kann. Für die Hilfe eines Sozialhilfeorgans ist in der Regel das Einverständnis der betroffenen Person notwendig. Die Weitergabe von Informationen und Dokumenten ohne das Einverständnis der Betroffenen ist nur in Bereichen und unter Voraussetzungen möglich, wo es der Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt.
In der Bundesverfassung ist in Art. 44 Abs. 2 BV (Zusammenwirken von Bund und Kantone, Grundsätze) geregelt, dass sich Bund und Kantone gegenseitig Amtshilfe leisten. In den Kantonen ist die Amtshilfe jedoch unterschiedlich ausgestaltet. Die kantonalen Datenschutzgesetze und die Sozialhilfegesetze regeln die Bedingungen für den Austausch von Daten.
Im Bereich der Sozialversicherungen ist im Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Art. 32 ATSG (Amts- und Verwaltungshilfe) die Auskunftspflicht der kommunalen, kantonalen und Bundesbehörden gegenüber den Organen einer Sozialversicherung geregelt. Die Auskunft setzt ein schriftlich begründetes Ersuchen voraus. Im ATSG nicht enthalten ist hingegen das Recht oder die Pflicht kantonaler Behörden, die nicht am Verfahren beteiligt sind, von sich aus Mitteilung über bestimmte Ereignisse zu machen.
Bei Unsicherheiten zur Auskunfts- und Datenweitergabe stehen kantonale Sozialhilfeorgane und Datenschutzbeauftragte den Gemeinden beratend zur Verfügung.