Amtshilfe
Amtshilfe ist die Bekanntgabe von Personendaten durch eine Behörde oder ein anderes öffentliches Organ zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe.
Die Bundesverfassung sieht in Art. 44 Abs. 2 BV vor, dass sich Bund und Kantone gegenseitig Amtshilfe leisten. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt jedoch auf kantonaler Ebene. Kantonale Datenschutz- und Sozialhilfegesetze regeln die Voraussetzungen für den Datenaustausch.
Im Bereich der Sozialversicherungen regelt Art. 32 ATSG die Amts- und Verwaltungshilfe. Danach sind kommunale, kantonale und Bundesbehörden verpflichtet, den Organen der Sozialversicherungen Auskünfte zu erteilen, sofern ein schriftlich begründetes Gesuch vorliegt.
Es wird daher unterschieden, ob die Amtshilfe aufgrund gesetzlicher Grundlagen oder ob sie im Rahmen einer Unterstützung im Einzelfall mit deren Zustimmung geleistet wird.
In der Sozialhilfe kann Amtshilfe in der Abklärungsphase einer Unterstützung beispielsweise erforderlich sein, wenn eine betroffene Person ihre Unterlagen nicht selbst beschaffen kann. In der Regel ist dafür das Einverständnis der betroffenen Person notwendig.
Bei Unsicherheiten zur Datenweitergabe stehen kantonale Sozialhilfeorgane sowie Datenschutzbeauftragte den Gemeinden beratend zur Verfügung.