Art. 12 BV Recht auf Hilfe in Notlagen

Das Recht auf Hilfe in Notlagen bildet das Fundament der Sozialhilfegesetzgebung. Es gehört zu den wenigen Rechten der Bundesverfassung, aus denen sich ein direkter Anspruch ableitet. Dieses Grundrecht ist seit dem 01. Januar 2000 in der Bundesverfassung verankert.

► Art. 12 BV Recht auf Hilfe in Notlagen

Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

  • Menschen in Notlagen haben Anspruch auf Hilfe und auf persönliche sowie materielle Unterstützung. 

  • Ein verfassungsrechtlich garantiertes Mindestmass an Hilfe ist gewährleistet und sichert Betreuung sowie die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein.

Sozialhilfeorgane sind verpflichtet, unterstützten Personen ein verfassungsrechtlich garantiertes Mindestmass an Hilfe, Betreuung und Mitteln für ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten.

Nach Art. 12 BV besteht für alle Menschen in der Schweiz ein Anspruch auf Hilfe in Notlagen, unabhängig von ihrem Aufenthalts- oder Anwesenheitsstatus. Die konkrete Ausgestaltung der Hilfe richtet sich jedoch nach dem jeweiligen Aufenthaltsstatus der betroffenen Person. Personen ohne Aufenthaltsrecht haben während ihres Aufenthalts in der Schweiz Anspruch auf Nothilfe. 

Ergänzungen

Ergänzungen

In den SKOS-RL ist formuliert, dass das Recht auf Hilfe in Notlagen allen Menschen mit Aufenthalt in der Schweiz in einer Notlage Hilfe und Betreuung sowie die Mittel für ein menschenwürdiges Dasein garantiert. Dieser Anspruch darf nicht eingeschränkt werden; vgl. Laufende Richtlinienrevision, 2. Etappe, Dokumente Vernehmlassung, Erläuternder Bericht, Seite 8.

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BV (Bundesverfassung)

SKOS-Praxisbeispiel

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