Freibeträge auf Integritätsentschädigung und Genugtuung
Erhält eine unterstützte Person während des Sozialhilfebezugs eine Integritätsentschädigung oder Genugtuungsleistung oder verfügt sie bei Eintritt in die Sozialhilfe bereits darüber, wird ein Freibetrag gewährt.
Die Leistung wird als Entschädigung für einen erlittenen Schaden ausgerichtet und steht der Person zur freien Verfügung. Nach Sozialhilferecht kann sie jedoch nur im Rahmen des anwendbaren Vermögensfreibetrags behalten werden; darüber hinausgehende Beträge sind anrechenbares Vermögen.
Freibeträge
30'000 Franken für eine Einzelperson
50'000 Franken für ein Ehepaar
15'000 Franken für jedes minderjährige Kind
jedoch maximal
65'000 Franken pro Unterstützungseinheit
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