Freibeträge auf Integritätsentschädigung und Genugtuung
Erhält eine unterstützte Person eine Integritätsentschädigung oder Genugtuungsleistung im laufenden Sozialhilfebezug oder hat sie sie bei Aufnahme in Sozialhilfeunterstützung verfügbar, wird ihr ein Freibetrag nach Kapitel D.3.1 Abs. 5 Skos (Vermögensfreibeträge) gewährt.
Die Leistung bekommt eine Person für einen erlittenen Schaden. Sie bekommt den Betrag zur freien Verfügung ausbezahlt und muss ihn nicht für einen bestimmten Zweck einsetzen. Im Sozialhilfebezug kann sie aber nicht den vollen Betrag behalten, wenn er die Obergrenze des Freibetrags übersteigt.
Freibeträge
30'000 Franken für eine Einzelperson
50'000 Franken für ein Ehepaar
15'000 Franken für jedes minderjährige Kind, jedoch
maximal 65'000 Franken pro Unterstützungseinheit