Freibeträge auf Integritätsentschädigung und Genugtuung

Erhält eine unterstützte Person eine Integritätsentschädigung oder Genugtuungsleistung im laufenden Sozialhilfebezug oder hat sie sie bei Aufnahme in Sozialhilfeunterstützung verfügbar, wird ihr ein Freibetrag nach Kapitel D.3.1 Abs. 5 Skos (Vermögensfreibeträge) gewährt. 

Die Leistung bekommt eine Person für einen erlittenen Schaden. Sie bekommt den Betrag zur freien Verfügung ausbezahlt und muss ihn nicht für einen bestimmten Zweck einsetzen. Im Sozialhilfebezug kann sie aber nicht den vollen Betrag behalten, wenn er die Obergrenze des Freibetrags übersteigt.

Freibeträge

  • 30'000 Franken für eine Einzelperson

  • 50'000 Franken für ein Ehepaar

  • 15'000 Franken für jedes minderjährige Kind, jedoch 

  • maximal 65'000 Franken pro Unterstützungseinheit