Freibeträge auf Integritätsentschädigung und Genugtuung

Erhält eine unterstützte Person während des Sozialhilfebezugs eine Integritätsentschädigung oder Genugtuungsleistung oder verfügt sie bei Eintritt in die Sozialhilfe bereits darüber, wird ein Freibetrag gewährt.

Die Leistung wird als Entschädigung für einen erlittenen Schaden ausgerichtet und steht der Person zur freien Verfügung. Nach Sozialhilferecht kann sie jedoch nur im Rahmen des anwendbaren Vermögensfreibetrags behalten werden; darüber hinausgehende Beträge sind anrechenbares Vermögen.

Freibeträge

  • 30'000 Franken für eine Einzelperson

  • 50'000 Franken für ein Ehepaar

  • 15'000 Franken für jedes minderjährige Kind

jedoch maximal

  • 65'000 Franken pro Unterstützungseinheit

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SKOS-RL, Kapitel D.3.1 Abs. 5

Vermögensfreibeträge