Freibeträge
In der Sozialhilfe gelten verschiedene Freibeträge, die in den folgenden Kapiteln im Einzelnen erläutert werden.
Freibeträge
bei Aufnahme in die Sozialhilfeunterstützung
auf Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung
beim Vermögensanfall
bei der Berechnung von Leistungen Dritter
bei Erwerbsarbeit
Erwerbstätigen wird zunächst der volle Lohn als Einnahme an den Lebensunterhalt angerechnet. Ein Teil des Lohns wird ihnen als Einkommensfreibetrag (EFB) wieder ausbezahlt.
Da der gesamte Lohn angerechnet wird, handelt es sich streng genommen nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Zulage bzw. situationsbezogene Leistung.
Der EFB wird daher an anderer Stelle ausführlicher erläutert.