Freibeträge

In der Sozialhilfe gelten verschiedene Freibeträge, die in den folgenden Kapiteln im Einzelnen erläutert werden.

Freibeträge

  • bei Aufnahme in die Sozialhilfeunterstützung

  • auf Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung

  • beim Vermögensanfall

  • bei der Berechnung von Leistungen Dritter

  • bei Erwerbsarbeit

Erwerbstätigen wird zunächst der volle Lohn als Einnahme an den Lebensunterhalt angerechnet. Ein Teil des Lohns wird ihnen als Einkommensfreibetrag (EFB) wieder ausbezahlt. 

Da der gesamte Lohn angerechnet wird, handelt es sich streng genommen nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Zulage bzw. situationsbezogene Leistung.

Der EFB wird daher an anderer Stelle ausführlicher erläutert.