Freibeträge
In der Sozialhilfekommen verschiedene Freibeträge zur Anwendung.
Freibeträge
bei Aufnahme in Sozialhilfeunterstützung
auf Leistungen aus Genugtuung und Integritätsentschädigung
bei Vermögensanfall
bei Berechnungen von Leistungen durch Dritte
bei Erwerbsarbeit*
* Erwerbstätigen wird der volle Lohn als Einnahme an ihren Bedarf an Unterstützungsleistung angerechnet. Ein Teil des Lohnes wird ihnen als Einkommensfreibetrag (EFB) ausbezahlt. Weil der ganze Lohn angerechnet wird, handelt sich streng genommen nicht um einen Freibetrag, sondern um eine Zulage, die als situationsbezogene Leistung ausbezahlt wird. Der EFB ist eine Belohnung und wird daher an anderer Stelle ausführlich erklärt.