Art. 6 ZUG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner
Eheleute und eingetragene Partnerinnen und Partner schulden einander Beistand und werden daher gemeinsam unterstützt. In Bezug auf den Unterstützungswohnsitz gilt für die Ehe und eingetragene Partnerschaften folgende Regelung:
► Art. 6 ZUG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner
Jeder Ehegatte, jede eingetragene Partnerin und jeder eingetragene Partner hat einen eigenen Unterstützungswohnsitz.
Das bedeutet u.a.:
Bei Heirat und Eintragung einer Partnerschaft behält jeder Partner seinen Unterstützungswohnsitz.
Ergänzungen
In der Sozialhilfepraxis findet dieser Artikel wenig Beachtung, weil Ehepaare und eingetragene Partner mehrheitlich zusammen in einer Wohnung leben und an der gleichen Wohnadresse angemeldet sind. Handelt es sich um Eheleute mit getrennten Wohnorten, sind nähere Abklärungen zu treffen; vgl. Kapitel Fragebogen.