Art. 6 ZUG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner
Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner schulden einander Beistand und werden daher gemeinsam unterstützt. Für den Unterstützungswohnsitz gilt bei Ehe und eingetragener Partnerschaft folgende Regelung:
► Art. 6 ZUG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner
Jeder Ehegatte, jede eingetragene Partnerin und jeder eingetragene Partner hat einen eigenen Unterstützungswohnsitz.
Bei Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft behält jede Person ihren Unterstützungswohnsitz.
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