Art. 6 ZUG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner

Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner schulden einander Beistand und werden daher gemeinsam unterstützt. Für den Unterstützungswohnsitz gilt bei Ehe und eingetragener Partnerschaft folgende Regelung: 

Art. 6 ZUG Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner

Jeder Ehegatte, jede eingetragene Partnerin und jeder eingetragene Partner hat einen eigenen Unterstützungswohnsitz.

Bei Heirat oder Eintragung einer Partnerschaft behält jede Person ihren Unterstützungswohnsitz.

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