Art. 18 ZUG Ersatzpflicht des Bundes

Auch der Bund leistet Ersatzpflichten.

Art. 18 ZUG Ersatzpflicht des Bundes

  1. Der Ersatz von Unterstützungskosten durch den Bund nach besonderen Erlassen bleibt vorbehalten.

  2. Anspruch auf Ersatz hat der unterstützende Aufenthalts- oder Wohnkanton.