Art. 18 ZUG Ersatzpflicht des Bundes
Auch der Bund leistet Ersatzpflichten.
► Art. 18 ZUG Ersatzpflicht des Bundes
Der Ersatz von Unterstützungskosten durch den Bund nach besonderen Erlassen bleibt vorbehalten.
Anspruch auf Ersatz hat der unterstützende Aufenthalts- oder Wohnkanton.
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