Art. 18 ZUG Ersatzpflicht des Bundes

Auch der Bund leistet Ersatzpflichten.

► Art. 18 ZUG Ersatzpflicht des Bundes

  1. Der Ersatz von Unterstützungskosten durch den Bund nach besonderen Erlassen bleibt vorbehalten.

  2. Anspruch auf Ersatz hat der unterstützende Aufenthalts- oder Wohnkanton.

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