OR Obligationenrecht

Das Obligationenrecht (OR) ist der fünfte Teil des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB), wurde jedoch als eigenständiges Gesetz ausgegliedert.

In der Sozialhilfepraxis kommt das Obligationenrecht vor allem in den Bereichen Wohnen und Arbeit zur Anwendung.

  • Achter Titel: Die Miete; ab Art. 253 OR

  • Zehnter Titel: Der Arbeitsvertrag, ab Art. 319 OR