Art. 13 ZUG Notfälle

Der Aufenthaltskanton leistet in einem Notfall unverzüglich Hilfe, etwa wenn eine bedürftige Person mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft im Kanton Zürich in eine Notlage gerät und nicht sofort an ihren Wohnort zurückkehren kann.

Art. 13 ZUG Notfälle

Ist ein Schweizer Bürger ausserhalb seines Wohnkantons auf sofortige Hilfe angewiesen, so muss der Aufenthaltskanton ihm diese leisten.

Diese Regelung stellt sicher, dass Schweizerinnen und Schweizer in Not Unterstützung erhalten, auch wenn sie sich ausserhalb ihres Wohnkantons befinden. Notfallhilfe ist zu leisten, wenn die betroffene Person nicht in der Lage ist, unverzüglich an ihren Wohnort zurückzukehren oder die dafür notwendigen Mittel fehlen. In solchen Fällen können die Kosten für den notwendigen Lebensunterhalt sowie für die Rückreise an den Wohnort übernommen werden.

Der Aufenthaltskanton kann vom Wohnkanton Ersatzpflicht fordern.

  • Schweizerinnen und Schweizer werden vom Aufenthaltskanton unterstützt, wenn sie ausserhalb ihres Wohnkantons in der Schweiz in eine Notlage geraten. 

  • Der Aufenthaltskanton leistet in solchen Fällen Notfallhilfe.

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ZUG (Gesetz)

Rechtliches (Bundesgerichtsentscheide)

SKOS-Merkblatt

→ Örtliche Zuständigkeit in der Sozialhilfe

SKOS-Merkblatt

→ Zuständigkeitskonflikte in der Sozialhilfe

SKOS-Praxisbeispiel

→ Beginn des Anspruchs auf Unterstützung

SKOS-RL, Kapitel A.5

→ Hilfe in Notlagen

SKOS-RL, Kapitel C.2 Erläuterungen e 

→ Örtliche Zuständigkeit