Berichtigung eines Fehlers
Erkennen Sozialhilfeorgane, dass beispielsweise ein Anspruch auf Leistungen besteht, die nicht vergütet wurden, liegt ein Fehler in der Berechnung des Bedarfs vor. Es ist verpflichtet, diesen zu beheben, sobald es davon Kenntnis hat. Ein Antrag der unterstützten Person ist dafür nicht erforderlich.
Erkennen Sozialhilfeorgane, dass sie Falschzahlungen vorgenommen haben, berichtigen sie den Fehler ebenfalls. Liegt eine Entscheidung über die Leistungen vor, ist zudem ein Widerruf zu prüfen.