Berichtigung eines Fehlers

Erkennt das Sozialhilfeorgan, dass beispielsweise ein Anspruch auf Leistungen besteht, die nicht vergütet wurden, liegt ein Fehler in der Berechnung des Bedarfs vor. Es ist verpflichtet, diesen zu beheben, sobald es davon Kenntnis hat. Ein Antrag der unterstützten Person ist dafür nicht erforderlich.

Erkennt das Sozialhilfeorgan, dass es Falschzahlungen vorgenommen hat, berichtigt es den Fehler ebenfalls. Liegt eine Entscheidung über die Leistungen vor, ist zudem ein Widerruf zu prüfen.