Art. 23 ZUG Kostenersatz
Leistet der Aufenthaltskanton Hilfe in Not, hat der Wohnkanton die Kosten zu ersetzen.
► Art. 23 ZUG Kostenersatzpflicht
Der Wohnkanton vergütet dem Aufenthaltskanton die Kosten der notwendigen und der in seinem Auftrag ausgerichteten weiteren Unterstützung sowie die Kosten für die Rückkehr des Unterstützten an den Wohnort.
Kostenersatzansprüche, die nach Staatsverträgen gegenüber dem Heimatstaat des Unterstützten bestehen, bleiben vorbehalten.
Als notwendige Leistungen gelten diejenigen Kosten, die der Wohnkanton im Rahmen der materiellen Grundsicherung ebenfalls überimmt.
Der Verkehr zwischen den Kantonen erfolgt über die zuständigen kantonalen Amtsstellen. Massgebend sind dabei die Regelungen über den Dienstweg sowie die kantonale Zuständigkeitsordnung.
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