Anrechnung später eintreffender Leistungen

Gemäss Kapitel E.2.2 Abs. 2 SKOS (bevorschusste Leistungen) dürfen nur Leistungen verrechnet werden, die zeitlich und sachlich übereinstimmen. Diese Regel gilt für beevorschusste Leistungen, die mit rückwirkend eingehenden Leistungen verrechnet werden; vgl. Kapitel Verrechnung von vorschussweise erbrachten Leistungen.

In der Sozialhilfepraxis stellt sich gelegentlich die Frage, ob rückwirkend ausgerichtete Löhne vollständig als Einnahmen anzurechnen sind oder als periodenfremde Leistungen nach den entsprechenden Regeln gemäss Kapitel E.2.2 SKOS zu behandeln sind, wenn sie einer Zeitspanne vor Unterstützungsbeginn zuzuordnen sind.

Entscheidend ist bei der Auslegung der SKOS gemäss Kapitel E.2.2, dass die Leistungen vorschussweise erbracht wurden.

Nach Kapitel D.1 SKOS werden Einnahmen grundsätzlich vollständig angerechnet, sobald sie zufliessen. Die Erläuterungen c SKOS (Zeitpunkt und Umfang der Anrechnung) präzisieren, dass dies auch für Leistungen gilt, die wirtschaftlich einer Zeit vor Unterstützungsbeginn zuzuordnen sind, etwa der 13. Monatslohn.

Ergänzungen

Ergänzungen

Beispiel: Max Müller beantragt im Mai wirtschaftliche Hilfe, da ihm sein sein Arbeitgeber gekündigt und die Löhne für März und April nicht ausbezahlt hat.

Die Löhne werden im Juli nachträglich ausbezahlt, reichen jedoch nicht aus, damit Max Müller seinen Lebensunterhalt selbständig bestreiten kann. Er bleibt weiterhin auf Sozialhilfe angewiesen. Die nachträglich erhaltenen Einnahmen werden an den Lebensunterhalt angerechnet, ein Freibetrag entfällt.